VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER HARTMETALL-WERKZEUGFABRIK PAUL HORN GMBH

(Stand: 30.04.2019)

I. GELTUNG

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn unser Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit unseren Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung und Bezahlung von Werkzeugen, von sonstigen Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, auch ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis hierauf.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; auch dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.

II. ANGEBOT, AUFTRAGSERTEILUNG UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Durch das Angebot wird keine Garantie bezüglich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und kein Beschaffungsrisiko übernommen.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen unseres Unternehmens stellen keine Beschaffenheitsangaben betreffend den konkreten Vertragsgegenstand dar.

Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, bzw. unserer schriftlichen Bestellungsannahme, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unsere schriftliche Bestellungsannahme gibt alle Abreden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns, bzw. mündliche Abreden, die vor Abschluss des Vertrags erfolgt sind, werden durch den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der schriftlichen Bestellungsannahme ersetzt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.

Mit Ausnahme von Geschäftsführern und von Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom Inhalt des schriftlichen Vertrags abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2. Wir behalten uns das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen von uns dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot bzw. der Auftragserteilung zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht kopieren, reproduzieren oder Dritten zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind uns solche Unterlagen und Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unsere schriftliche Bestellungsannahme zustande oder wenn der Auftrag durch uns ausgeführt wird.

Auch bei einer Auftragserteilung auf elektronischem Wege kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. schriftlichen Bestellungsannahme zustande.

4. Technische Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Veränderungen des Standes von Wissenschaft und Technik erfolgen, bleiben uns vorbehalten, soweit die Verwendbarkeit unserer Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck und sonstige entgegenstehende Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Handelsübliche Abweichungen in Form, Abmessung, Farbe und/oder Gewicht bleiben uns vorbehalten, soweit die Verwendbarkeit unserer Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck und sonstige entgegenstehende Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Werden nicht listenmäßige Werkzeuge oder Produkte in Auftrag gegeben, so darf die vorgesehene Stückzahl bei jeder Lieferung um bis zu 10 % der bestellten Menge unter- oder überschritten werden, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

III. PREISE

1. Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.

Die Preise gelten für den in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. unserer schriftlichen Bestellungsannahme aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2. Soweit unseren Lieferungen bzw. Leistungen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise.

3. Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung unsere Produktionskosten (Materialpreise und Löhne) erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der Materialpreis- und Lohnerhöhung zu erhöhen, soweit die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrages zu erfolgen hat. Erfolgt eine Lieferung bzw. Leistung, die im Zeitraum von vier Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrages erfolgen soll, aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf von vier Monaten, sind wir gleichfalls berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der Materialpreis- und Lohnerhöhung zu erhöhen.

4. Werkzeuge und Produkte, die nicht listenmäßig geführt werden, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung vereinbart wird.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Zahlungen sind in EURO ohne jeden Abzug frei Zahlstelle unseres Unternehmens per Scheck oder Überweisung (IBAN/SWIFT) spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu leisten. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

2. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Nachlass von 2 % eingeräumt.

3. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder das Zurückbehaltungsrecht beruht auf einer Gegenforderung, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif ist.

5. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug (d.h. die Zahlung unterbleibt infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat), so wird der Kaufpreis für sämtliche bereits erfolgten Lieferungen und Leistungen sofort fällig. Für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen können wir Zahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung bzw. vor Leistungserbringung verlangen.

Wenn nach Abschluss des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vor bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Vorbehaltsware).

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, falls nicht der Kunde eine solche Versicherung nachweislich bereits abgeschlossen hat.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten, die wir im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte aufwenden müssen.

4. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand sofort zurück zu verlangen.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den Liefergegenstand mit bzw. zu anderen Sachen, gilt als vereinbart, dass wir an der daraus hervorgegangenen Sache Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache erwerben.

6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm hieraus erwachsenden Forderungen gegen den Erwerber an uns ab; im Falle unseres Miteigentums anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.

Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Unterlagen mitteilt bzw. vorlegt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind in den genannten Fällen gleichfalls berechtigt, die Abtretung gegenüber den Schuldnern des Kunden offenzulegen.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, werden wir nach unserer Wahl übersteigende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben.

 

VI. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

1. Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist bzw. ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Einhaltung der vereinbarten Zahlungspflichten, rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, die Verzögerung ist durch uns zu vertreten.

Haben wir den Liefergegenstand zu versenden, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, falls aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht geliefert werden kann.

2. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und bei sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung erforderlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen), sofern wir solche Ereignisse nicht zu vertreten haben. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, durch Arbeitskämpfe oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung erforderlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, sofern wir solche Ereignisse nicht zu vertreten haben.

Falls solche Ereignisse uns die Lieferung bzw. Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Handelsübliche Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

VII. GEFAHRÜBERGANG

1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW).

2. Versenden wir den Liefergegenstand, geht die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen (beispielsweise Versandkosten, Installation) übernommen haben.

3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe des Liefergegenstandes infolge eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Transportschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

VIII. MÄNGELANSPRÜCHE

1. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ersetzte mangelhafte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat uns der Kunde die dafür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen (insbesondere Gefährdung der Betriebssicherheit oder Gefahr unverhältnismäßiger Schadensentstehung) ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Liegt ein solcher dringender Fall vor, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und die erforderlichen Maßnahmen mit uns abzustimmen.

3. Schadensersatz kann der Kunde nur unter den Voraussetzungen gem. nachstehend Ziff. IX. verlangen.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.

Diese Frist gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Diese Frist gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. nachstehend Ziff. IX. In diesen Fällen gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen sonstiger offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen, widrigenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.

Rügen wegen Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, müssen uns spätestens zwei Wochen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden, widrigenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.

Andere Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen, widrigenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.

Die vorstehenden Regelungen unter Ziff. VIII. 5. gelten nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

6. Wir übernehmen insbesondere in den folgenden Fällen keine Gewähr:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nachbearbeitung,
  • natürliche Abnutzung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung),
  • unsachgemäße Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte,
  • unsachgemäße und ohne unsere Zustimmung erfolgte Änderungen am Liefergegenstand.

7. Bei Mängeln von Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. den Vorlieferanten dieser Fremderzeugnisse an den Kunden abzutreten und den Kunden darauf zu verweisen, zunächst die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. den Vorlieferanten geltend zu machen. Nur wenn eine Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten gerichtlich erfolglos war oder (beispielsweise aufgrund Insolvenz) aussichtslos ist, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen uns geltend machen.

Während der Dauer des Rechtsstreits zwischen dem Kunden und dem Hersteller bzw. dem Vorlieferanten ist die Verjährung der betreffenden, dem Kunden gegen uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gehemmt.

IX. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt bzw. begrenzt, wie nachstehend bestimmt.

2. Wir haften nur bei

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  • schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • arglistigem Verschweigen von Mängeln
  • Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB,
  • Übernahme einer Garantie, und zwar im Umfang der jeweils übernommenen Garantie,
  • Ansprüchen, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen ergeben.

3. Soweit wir wegen einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften, welche auf lediglich einfacher Fahrlässigkeit beruht, ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsbegrenzungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Im Falle von Geldforderungen können wir jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist D-72072 Tübingen.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist D-72072 Tübingen.

4. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


MINDEST-BESTELLWERT

Der Mindest-Bestellwert pro Auftrag beträgt EUR 100,- netto (ausschließlich Umsatzsteuer). Bitte beachten Sie, dass für Aufträge unter EUR 100,- ein Zuschlag für Kleinaufträge in Höhe von EUR 15,- berechnet wird. Bei Bestellungen über unseren eShop entfällt der Zuschlag.