ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER HARTMETALL-WERKZEUGFABRIK PAUL HORN GMBH

(Stand 12/2021)

I. GELTUNG

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Lieferanten über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferanten, auch ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis darauf.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung von dessen Geschäftsbedingungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

II. BESTELLUNGEN, ANGEBOTE, ANNAHME

1. Nur von uns in Textform aufgegebene Bestellungen bzw. Auftragserteilungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen bzw. Auftragserteilungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
Von uns beim Lieferanten eingeholte Angebote sind unverbindliche Anfragen, bis sie in Textform ausdrücklich als Bestellung bzw. Auftragserteilung aufgegeben werden.
Für die Ausarbeitung von Angeboten, von Kostenvoranschlägen, von Planungen, Mustern und ähnlichem wird von uns keine Vergütung gewährt.

2. Wir sind bemüht, die uns anzuliefernde Ware in Bezug auf Qualität, Abmessungen etc. in unseren Bestellungen konkret zu definieren. Treten beim Lieferanten dennoch Unklarheiten auf, so hat sie dieser durch unverzügliche Rückfragen bei uns zu beseitigen. Auf Abweichungen von unserer Anfrage ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen.Wir betreiben ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gem. ISO 50001 mit dem Ziel, unsere Energieeffizienz ständig zu verbessern. Der Lieferant wird aufgefordert, uns dabei im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. Der Lieferant wird daher insbesondere gebeten, uns im Falle entsprechender Produkte oder Leistungen bereits in seinem Angebot ausdrücklich und von sich aus über den Energiebedarf in der Nutzungsphase sowie über effizientere Alternativen und Möglichkeiten zu informieren. Bei der Auswahl von Produkten oder Leistungen berücksichtigen wir Energieeffizienzkriterien.

3. Von uns bestellte Materialien und Teile haben dem Stand der Technik zu entsprechen, insbesondere den DIN-Normen, den ISO-Normen und den europäischen Normen (EN), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
Die bestellten Gegenstände sind, insbesondere bei langfristigen Lieferverträgen, auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Ausführung mit uns abzustimmen.

4. Wir sind berechtigt, unter angemessener Ankündigungsfrist Produktspezifikationen abzuändern, soweit die Umsetzung solcher Änderungen dem Lieferanten zumutbar ist. Sofern eine solche Änderung eine Erhöhung der Kosten für den Lieferanten oder eine Verzögerung des Lieferzeitpunkts zur Folge hat, muss der Lieferant uns hiervon unverzüglich informieren. Wir werden dem Lieferanten die durch eine solche Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten
vergüten. Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich insoweit, als sich eine Lieferverzögerung im normalen Produktions- bzw. Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen nicht vermeiden lässt.

5. Der Lieferant ist beginnend bereits mit dem Angebotsstadium verpflichtet, uns auf ihm erkennbare Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten oder aus fehlerhaften bzw. ungenauen oder unvollständigen Angaben in den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Lieferanten für uns ergeben können. Erfolgt ein solcher Hinweis oder unterbleibt ein
hiernach erforderlicher Hinweis schuldhaft, können wir von einem etwa bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten und ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen einholen.

6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Änderungen betreffend den Vertragsgegenstand, insbesondere Änderungen von Produktspezifikationen oder Änderungen im Hinblick auf Zeitpunkt und Ort der Lieferung, vorzunehmen.

7. Will der Lieferant zur Ausführung seiner Leistungen Subunternehmer oder sonstige Dritte einsetzen, hat er zuvor unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

8. Die Annahmeerklärung ist vom Lieferanten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Kalendertagen (bei uns eingehend) ab dem auf unserer Bestellung angegebenen Datum in Textform mitzuteilen. Später eingehende Annahmeerklärungen gelten als neues Angebot des Lieferanten.

III. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG

1. Lieferungen an uns erfolgen DDP an den von uns angegebenen Bestimmungsort gemäß Incoterms 2010 inklusive Verpackung. Der Lieferant trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung des Liefergegenstandes stehen, bis zur Übergabe am Bestimmungsort, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bis zur Übergabe am Bestimmungsort.

Ist vereinbart, dass der Lieferant den Liefergegenstand am Bestimmungsort aufzustellen und/oder zu montieren hat, trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme der vom Lieferanten zu erbringenden Werkleistungen.

Erfolgt die Lieferung an eine vom angegebenen Bestimmungsort abweichende Anlieferadresse, sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche- berechtigt, dem Lieferanten für unsere Aufwendungen eine zusätzliche Schadenspauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass uns entsprechende Aufwendungen nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

2. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil-, Minder- und/oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

3. Der Liefergegenstand ist vom Lieferanten in geeigneter Weise, sorgfältig und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Vorgaben zur Verpackung zu machen.

Bei der Anlieferung von Betriebsstoffen müssen gefährliche Stoffe nach den geltenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet werden. Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind unaufgefordert mitzuliefern.

Überflüssige Verpackungen sind zu vermeiden. Verpackungen sollten grundsätzlich Mehrwegverpackungen sein und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Arten von Verpackungen auf seine Kosten abzuholen und zurück zu transportieren oder auf seine Kosten Dritte damit zu beauftragen.

IV. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist verbindlich.

Die Lieferzeit läuft ab dem Tage der Bestellung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

Ist im Falle von Rahmen- oder Daueraufträgen Lieferung auf Abruf vereinbart, läuft die Lieferzeit für die in der Abruferklärung jeweils angegebene Menge ab dem Tage des Abrufs, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die zu einer Nichteinhaltung der Lieferzeit führen können.

3. Die Versandpapiere müssen Nummer und Datum der Bestellung, unsere Material- Nummer, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Waren enthalten.

4. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der Lieferzeit oder kommt er in Verzug, stehen uns unter den jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Rücktritt und Schadensersatz) uneingeschränkt zu. Die Vertragsstrafenregelung unter nachfolgend Ziff. IV. 6. bleibt unberührt.

5. Soweit für eine Lieferung ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart worden ist (Fixgeschäft), sind wir bei Nichteinhaltung berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

6. Ist der Lieferant im Lieferverzug, sind wir berechtigt, für jeden Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

7. Im Falle des Eintritts von für uns nicht vorhersehbarer Umstände sind wir berechtigt, unter angemessener Ankündigungsfrist die angegebene Lieferzeit nach Vertragsschluss angemessen zu ändern, soweit die Umsetzung dieser Änderung dem Lieferanten zumutbar ist.

8. Soweit Lieferung auf Abruf vereinbart ist, darf der Lieferant jeweils nur die bereits abgerufene Menge der Waren fertigen, damit etwaige erforderliche konstruktionsbedingte Änderungen der Produktspezifikationen bezüglich der noch nicht abgerufenen Waren noch erfolgen können. Wir sind bezüglich der noch nicht abgerufenen Waren dementsprechend berechtigt, die Produktspezifikationen unter den Voraussetzungen gem. vorstehend Ziff. II. 4. abzuändern.

V. RECHNUNGEN

1. Sofern wir vorab ausdrücklich zustimmen, soll die Rechnungsstellung per E-Rechnung erfolgen. Eine E-Rechnung muss den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

In jeder Rechnung (einfach) sind unsere Bestellnummer, unsere Materialnummer und die Lieferschein-Nummer anzugeben, da widrigenfalls keine Zuordnung möglich ist. Ferner ist die Leistungszeit anzugeben. Uns gesetzte Zahlungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn sowohl die zu liefernde Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort als auch eine Rechnung mit sämtlichen und zutreffenden vorstehend angeführten Angaben bei uns eingegangen ist.

2. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen unsererseits alle Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware und der Rechnung mit sämtlichen und zutreffenden vorstehend angeführten Angaben unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

VI. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE

1. Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Mängel der gelieferten Ware gelten jedenfalls dann als rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort mitteilen. Versteckte Mängel gelten jedenfalls dann als rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung mitteilen.

Geleistete Zahlungen oder Warenannahme-Bescheinigungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.

Beanstandete Waren werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt.

3. Wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, haben wir - unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche- das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferant seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder eine solche (auch nur kurze) Fristsetzung aufgrund besonderer Umstände (beispielsweise „just-in-time-Vertrag“; Gefahr unverhältnismäßiger Schadensentstehung; Gefährdung der Betriebssicherheit) auch unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten uns nicht mehr zumutbar ist. Liegen solche besonderen Umstände vor, werden wir den Lieferanten hiervon unverzüglich unterrichten.

4. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5. Wurde im Falle von Mängeln der gelieferten Ware eine das übliche Maß der Wareneingangskontrolle übersteigende Untersuchung der Ware erforderlich, sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche- berechtigt, dem Lieferanten für jede mit einem Mangel behaftete Warenlieferung für unsere Aufwendungen eine zusätzliche Schadenspauschale in Höhe von 75,00 € in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass uns entsprechende Aufwendungen nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

6. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf sein Verlangen und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Zurückgelieferte Waren bleiben bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum.

VII. HAFTUNG, PRODUKTHAFTUNG, PRODUKTSICHERHEIT

1. Für die Produkthaftung und für die Haftung bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen unbedingt und sofort freizustellen, wenn und soweit die geltend gemachten Schäden auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind.

Wenn und soweit wegen eines Fehlers eines an uns vom Lieferanten gelieferten Produkts die Durchführung einer Rückrufaktion erforderlich wird, hat der Lieferant im Umfang seiner Freistellungsverpflichtung sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten und Aufwendungen zu tragen, bzw. sich an diesen zu beteiligen.

Vor Durchführung einer Rückrufaktion werden wir den Lieferanten unterrichten und ihm eine Mitwirkung ermöglichen, soweit eine vorherige Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten nicht wegen besonderer Dringlichkeit unmöglich ist.

In Fällen einer verschuldensabhängigen Haftung gelten die vorstehende Freistellungsverpflichtung und die vorstehende Kostentragungspflicht jedoch nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat uns auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.

4. Der Lieferant ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz) verpflichtet.

VIII. QUALITÄT, DOKUMENTATION, INFORMATIONSPFLICHTEN, LIEFERANTENERKLÄRUNG

1. Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Die vereinbarten Produktspezifikationen sind einzuhalten.

2. Verstößt der Lieferant wiederholt oder schwerwiegend gegen Beschaffenheitsvereinbarungen, sind wir berechtigt, vom Lieferanten die Einführung und Durchführung eines Qualitätssicherungssystems zu verlangen.

3. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen fortlaufend zu überprüfen. Über Veränderungen insbesondere bei Herstellungsverfahren, bei Materialien oder Zulieferteilen sowie bei Qualitätssicherungsmaßnahmen hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können. Auf Verlangen hat uns der Lieferant die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Soweit wir mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen haben, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung.

5. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, eine Ursprungserklärung und eine Lieferantenerklärung sowie etwaige weitere bei grenzüberschreitenden Lieferungen erforderliche Dokumente und Nachweise betreffend den Liefergegenstand zu erstellen und uns zu übergeben.

6. Soweit zur Nachprüfung bestimmter Produktanforderungen erforderlich, erklärt sich der Lieferant bereit, uns oder gegebenenfalls einer zuständigen Behörde Einblick in den Produktionsablauf und in Prüfungsunterlagen zu gewähren.

IX. GEHEIMHALTUNG, ZEICHNUNGEN UND SONSTIGE FERTIGUNGSMITTEL

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die er aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von uns erhält oder erlangt, vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit die betreffenden Informationen nicht bereits allgemein oder dem Lieferanten bekannt gewesen sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der mit dem Lieferanten gesondert abzuschließenden Geheimhaltungsvereinbarung. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Vereinbarung unter Verwendung unseres Formulars „Geheimhaltungsvereinbarung“ abzuschließen.

2. Zeichnungen, Pläne, Modelle, Muster, Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung unserer Bestellung oder Anfrage an uns zurückzugeben. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf erhaltene Fertigungsmittel.

3. Der Lieferant hat etwaigen Zulieferern entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen und Rückgabeverpflichtungen aufzuerlegen.

4. Sämtliche vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung für uns gefertigte technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Dokumentationen, Formen, Werkzeuge, Materialien, Software und sonstige für uns gefertigte Produkte werden bereits mit Bereitstellung durch den Lieferanten unser Eigentum. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig für uns zu verwahren und dürfen vom Lieferanten nur für Zwecke des Vertrags benutzt werden. Wir erhalten ferner alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vorgenannten Gegenständen, auch soweit es sich um urheberrechtsfähige Werke oder schutzrechtsfähige Gegenstände handelt.

Die Übertragung der Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt ohne zusätzliche gesonderte Vergütung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

X. UMWELT UND SICHERHEIT

1. Der Lieferant hat seine Lieferungen und Leistungen unter Beachtung sowohl der im Herstellerland, als auch der im Abnehmerland geltenden einschlägigen umweltschutzrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Die verwendeten Materialien und deren Inhaltsstoffe müssen allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Darüber hinaus soll der Lieferant im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren die notwendigen Ressourcen, insbesondere Materialien, Energie und Wasser, effektiv und umweltschonend nutzen und negative Umweltauswirkungen, insbesondere hinsichtlich Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung, minimieren. Dies umfasst die Auswahl umweltfreundlicher bzw. recyclingfähiger Einsatzstoffe sowie die Erarbeitung von emissionsarmen, schadstoffarmen sowie energie- und ressourcensparenden Lösungen.

Die Betreibung eines zertifizierten Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 ist wünschenswert.

2. Sind vom Lieferanten, bzw. von dessen Mitarbeitern Leistungen auf unserem Betriebsgelände (Gebäude und Freiflächen) zu erbringen, sind unser Lieferant und die betreffenden Mitarbeiter des Lieferanten verpflichtet, die in unserem Formular „Anforderungen und Hinweise an beauftragte Fremdfirmen“ enthaltenen Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und vorab unterschriftlich anzuerkennen.

XI. EIGENTUMSVORBEHALT, EIGENTUMSSICHERUNG

1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gilt nur, soweit dieser sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für das Produkt bezieht, an dem sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nicht akzeptiert. Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit der Begleichung des diesen Liefergegenstand betreffenden Rechnungspostenbetrages auf uns über; im Falle einer Teilzahlung erwerben wir anteiliges Miteigentum am Liefergegenstand.

2. Materialbeistellungen und sonstige von uns beigestellte Gegenstände bleiben unser Eigentum, sind vom Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von unsererseits beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht Einigkeit, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer der unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnisse werden. Letztere werden vom Lieferanten für uns verwahrt.

XII. ANZAHLUNGSBÜRGSCHAFT

Wenn vereinbart ist, dass wir eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf die vom Lieferanten geschuldeten Lieferungen oder Leistungen zu erbringen haben, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Zug um Zug gegen unsere Zahlung die Stellung einer unbefristeten und unbedingten Anzahlungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe des zu zahlenden Betrages zu verlangen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Der Lieferant kann die Rückgabe der Bürgschaft, bzw. den Austausch der Bürgschaft gegen eine Bürgschaft in Höhe eines entsprechend geringeren Betrages verlangen, wenn und soweit er einen unserer geleisteten Anzahlung bzw. Vorauszahlung entsprechenden Teil seiner Lieferungen oder Leistungen mangelfrei erbracht hat.

XIII. SCHUTZRECHTE DRITTER

1. Der Lieferant ist verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob durch von ihm gelieferte Produkte bzw. durch deren vertragsgemäße Verwendung Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter in Ländern der EU, in Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt bzw. herstellen lässt oder im Land, in welchem das Produkt vertragsgemäß verwendet werden soll, verletzt werden. Der Lieferant hat hierzu erforderlichenfalls auf eigene Kosten einen Patentanwalt und/oder einen sonstigen Fachmann hinzuzuziehen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen unbedingt und sofort freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten gegen uns geltend machen, und uns alle erforderlichen Aufwendungen und Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, zu ersetzen. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit der Lieferant die Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich die Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten ergibt und werden sich gegenseitig Gelegenheit geben, einer solchen Inanspruchnahme einvernehmlich entgegenzutreten.

4. Uns zustehende weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XIV. ABTRETUNG

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Im Falle von Geldforderungen können wir jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

XV. MINDESTLOHNGESETZ

1. Der Lieferant bestätigt durch die Annahme des Auftrags, seinen Mitarbeitern den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen. Falls der Lieferant einen Nachunternehmer oder Verleiher einsetzt, hat er von diesen entsprechende Bestätigungen betreffend die Bezahlung des Mindestlohns einzuholen.

2. Falls wir von Dritten wegen einer Verletzung der Verpflichtung des Lieferanten, eines Nachunternehmers des Lieferanten oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen unbedingt und sofort freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung nicht zu vertreten.

3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XVI. ERSATZTEILE

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche eventuell erforderlichen Ersatzteile für den Liefergegenstand in ausreichender Menge auf die Dauer von 10 Jahren ab Übergabe des Liefergegenstandes verfügbar und lieferbar zu halten.

XVII. DATENSCHUTZ

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Begründung und Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erheben, speichern, verarbeiten und nutzen.

XVIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort ist der von uns für den Liefergegenstand angegebene Bestimmungsort.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist 72072 Tübingen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).